Satzung
Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „VAFA“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Herzogenrath
(Amstelbachstr. 54, 52134 Herzogenrath).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, das Gemeinschaftsgefühl unter muslimischen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland zu fördern und ein islamisches Bewusstsein aufzubauen sowie Solidarität, Familienwerte und soziales Engagement zu stärken.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
a. Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, etc.
b. Gemeinschaftsstiftende Aktivitäten, u. a. während des Ramadans Iftar-Abende zu veranstalten
c. Mindestens einmal jährlich eine Wohltätigkeitsveranstaltung, wie z. B. Obdachlosenhilfe durchführen.
d. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
e. Regelmäßige Besuche anderer Vereine und deren (Info-) Veranstaltungen durch die Mitglieder oder dem Vorstand
f. Mitwirkung bei kommunalen Veranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
4. Der Verein tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person bzw. Personengesellschaft werden.
2. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder über das Kontaktformular der Vereinswebsite gestellt werden.
3. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
5. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a. Aktive Mitglieder
Das sind Mitglieder, die nach erfolgter Anmeldung als Mitglied mindestens fünfmal hintereinander an den wöchentlichen Vereinstreffen teilgenommen haben oder für ihr Nichterscheinen eine nachvollziehbare Begründung vorgelegt haben. Ab dem fünften wöchentlichen Treffen wird die Person automatisch als aktives Mitglied geführt.
Aktive Mitglieder haben das uneingeschränkte Recht, sämtliche Vereinsgegenstände (z. B. Equipment, Materialien) auf Anfrage und im Rahmen einer Bestandsliste zu nutzen oder auszuleihen. Ausgeliehene Gegenstände sind auf Aufforderung des Vereins unverzüglich zurückzugeben.
b. Passive Mitglieder
Es sind Mitglieder, die nach der Anmeldung dreiwöchentlich ohne nachvollziehbare Begründung an den wöchentlichen Treffen fehlen.
Passive Mitglieder haben keine besonderen Nutzungsrechte am Vereinsinventar, können jedoch weiterhin an Veranstaltungen teilnehmen.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt
– durch Ausschluss
– durch Tod
b. Der Austritt ist schriftlich bis zu vier Wochen vor Ende eines Quartals gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
c. Ein Ausschluss kann erfolgen:
– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder die Vereinsordnung.
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
– wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
– bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer schweren Straftat (Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind). Der Ausschluss tritt automatisch mit Rechtskraft des Urteils ein.
d. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit der Beendigung des laufenden Quartals.
e. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Aktivitätsgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
2. Mindestbeiträge
a. Natürliche Personen
zahlen einen monatlichen Mindestbeitrag von 5 Euro. Beiträge können nur via Überweisung oder über die auf der Webseite angebotenen Zahlungslösungen geleistet werden. Ein freiwillig höherer Beitrag ist jederzeit möglich; Zahlungen können im Voraus für mehrere Monate oder jährlich erfolgen.
b. Juristische Personen und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH, UG etc.)
zahlen einen monatlichen Mindestbeitrag von 10 Euro. Für diese erfolgt die Beitragszahlung pauschal jährlich im Voraus.
3. Verwendung der Pflichtbeiträge
Die Pflichtbeiträge dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden, insbesondere für:
a. Anschaffung und Instandhaltung von Ausrüstung (z. B. Kamera, Mikrofon, Zelt)
b. Raummieten, Nebenkosten und Abonnements
c. Öffentlichkeitsarbeit und Bekanntmachung ehrenamtlicher Aktivitäten
4. Eine lückenlose Buchführung wird geführt; alle Mitglieder werden mindestens einmal jährlich über die Verwendung ihrer Pflichtbeiträge informiert.
5. Ausgaben, die über die Pflichtbeiträge hinausgehen (z. B. Fahrtkosten oder Verpflegung bei Vereinsaktivitäten), können aus freiwilligen Beiträgen oder Sondermitteln bestritten werden.
§ 6 Zweckgebundene Spenden
1. Zweckbindung:
Spenden, die ausdrücklich für einen bestimmten Zweck getätigt werden (zweckgebundene Spenden), dürfen grundsätzlich nur für den vom Spender angegebenen Zweck verwendet werden.
2. Dokumentation:
Bei zweckgebundenen Spenden ist der angegebene Zweck schriftlich zu dokumentieren und dem Spender zu bestätigen. Dies gilt sowohl für Geld- als auch Sachspenden.
3. Abweichende Verwendung:
Eine abweichende Verwendung zweckgebundener Spenden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Spenders zulässig. Der Spender ist über die geplante abweichende Verwendung vorab zu informieren.
4. Nicht erreichbarer Spender:
Ist ein Spender trotz angemessener Bemühungen nicht erreichbar und kann der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt werden, kann der Vorstand über eine anderweitige Verwendung der Spende für satzungsgemäße Zwecke entscheiden. Dies ist zu dokumentieren und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
5. Rückgabe:
Kann der Spendenzweck nicht erfüllt werden und stimmt der Spender keiner abweichenden Verwendung zu, ist die Spende zurückzugeben, sofern dies möglich und rechtlich zulässig ist.
6. Transparenz:
Über die Verwendung zweckgebundener Spenden ist gesondert Buch zu führen. Spender haben das Recht, über die Verwendung ihrer zweckgebundenen Spende informiert zu werden.
§ 7 Vergütung der Organmitglieder
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern/innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstandsvorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
6. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig vierteljährlich am ersten Sonntag des betreffenden Quartals statt. Die erste Versammlung im Jahr ist am ersten Sonntag des Jahres.
2. Eine förmliche Einberufung ist nicht erforderlich; die Mitglieder werden informiert, falls eine Versammlung auf einen abweichenden Termin gelegt wird.
3. Sie findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der geschäftsführende Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.
4. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem Vorstand.
6. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereinsvorstandes zuzurechnen.
7. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder von einem Mitglied, das durch den geschäftsführenden Vorstand beauftragt wurde, geleitet.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
b. Wahl und Abwahl der Ämter
c. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
e. Diskussion, Meinungsbildung und Beratung der Vereinsangelegenheiten.
9. Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung dienen der Meinungsbildung und haben beratenden Charakter. Der Vorstand ist berechtigt, abweichende Beschlüsse zu fassen. Ausgenommen hiervon sind die Wahlen des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, welche für den Vorstand bindend sind.
10. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und seinem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
3. Die Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters endet mit ihrem Rücktritt, im Todesfall oder bei Vollendung des 60. Lebensjahres.
4. Voraussetzung für die Übernahme eines Vorstandsamtes ist, dass das Mitglied das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
5. Erreicht ein Vorstandsmitglied das 60. Lebensjahr, endet seine Amtszeit automatisch zum Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Bis zur Neuwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung kann das ausscheidende Vorstandsmitglied die Geschäfte kommissarisch weiterführen.
6. Scheidet der stellvertretende Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus, kann der Vorstandsvorsitzende ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauen; auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl durchzuführen. Das kommissarisch betraute Mitglied muss die Altersvoraussetzung nach Absatz 4 erfüllen.
7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet letztverantwortlich über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich oder satzungsmäßig der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 10 Vereinsordnung
1. Für die detaillierte Regelung der Vereinsaktivitäten, internen Abläufe und Veranstaltungen erlässt der Verein eine Vereinsordnung. Die Vereinsordnung wird vom Vorstand erarbeitet; dem Vorstandsvorsitzenden bleibt die Annahme oder Ablehnung vorgeschlagener Regelungen vorbehalten.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins darf ausschließlich in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine islamische Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke gemäß Abgabenordnung zu verwenden hat.
Stand: 01.06.2025