Satzung

Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „VAFA“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Herzogenrath
(Amstelbachstr. 54, 52134 Herzogenrath).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:

a) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),

b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),

c) die Förderung der Hilfe für Personen im Sinne des § 53 AO (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO),

d) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO

b) Durchführung und Organisation von Hilfsaktionen (z. B. Obdachlosenhilfe)

c) Sammlung und Weitergabe von Geld- und Sachspenden

d) Durchführung sozialer Projekte und Unterstützungsmaßnahmen

e) Planung und Durchführung von sozialen Projekten, Bildungsangeboten und gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen zur Stärkung sozialer Kompetenzen und gesellschaftlicher Teilhabe

f) Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Vereinen

g) Förderung ehrenamtlichen Engagements

h) Mitwirkung bei kommunalen Veranstaltungen

3. Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch im Ausland erfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

4. Der Verein tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person bzw. Personengesellschaft werden.

2. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder über das Kontaktformular der Vereinswebsite gestellt werden.

3. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

b) Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären.

c) Ein Ausschluss kann erfolgen:

– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder die Vereinsordnung
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
– wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht
– bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer schweren Straftat (Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind). Der Ausschluss tritt automatisch mit Rechtskraft des Urteils ein.

d) Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit der Beendigung des laufenden Quartals.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Aktivitätsgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

2. Mindestbeiträge

a) Natürliche Personen zahlen einen monatlichen Mindestbeitrag von 5 Euro. Beiträge können nur via Überweisung oder über die auf der Webseite angebotenen Zahlungslösungen geleistet werden. Ein freiwillig höherer Beitrag ist jederzeit möglich; Zahlungen können im Voraus für mehrere Monate oder jährlich erfolgen.

b) Juristische Personen und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH, UG etc.) zahlen einen monatlichen Mindestbeitrag von 10 Euro. Für diese erfolgt die Beitragszahlung pauschal jährlich im Voraus.

3. Verwendung der Pflichtbeiträge: Die Pflichtbeiträge dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden, insbesondere für:

a) Anschaffung und Instandhaltung von Vereinsmitteln

b) Raummieten, Nebenkosten und Abonnements

c) Öffentlichkeitsarbeit und Bekanntmachung ehrenamtlicher Aktivitäten

d) Durchführung von Vereinsveranstaltungen und -projekten (z. B. Verpflegung, Material, Logistik)

4. Eine lückenlose Buchführung wird geführt; die Mitglieder werden im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Verwendung der Pflichtbeiträge informiert.

5. Ausgaben, die über die Pflichtbeiträge hinausgehen (z. B. Fahrtkosten oder Verpflegung bei Vereinsaktivitäten), können aus freiwilligen Beiträgen oder Sondermitteln bestritten werden.

§ 6 Zweckgebundene Spenden

1. Zweckbindung: Spenden, die ausdrücklich für einen bestimmten Zweck getätigt werden (zweckgebundene Spenden), dürfen grundsätzlich nur für den vom Spender angegebenen Zweck verwendet werden.

2. Dokumentation: Bei zweckgebundenen Spenden ist der angegebene Zweck schriftlich zu dokumentieren und dem Spender zu bestätigen. Dies gilt sowohl für Geld- als auch Sachspenden.

3. Abweichende Verwendung: Eine abweichende Verwendung zweckgebundener Spenden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Spenders zulässig. Der Spender ist über die geplante abweichende Verwendung vorab zu informieren.

4. Nicht erreichbarer Spender: Ist ein Spender trotz angemessener Bemühungen nicht erreichbar und kann der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt werden, kann der Vorstand über eine anderweitige Verwendung der Spende für satzungsgemäße Zwecke entscheiden. Dies ist zu dokumentieren und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

5. Rückgabe: Kann der Spendenzweck nicht erfüllt werden und stimmt der Spender keiner abweichenden Verwendung zu, ist die Spende zurückzugeben, sofern dies möglich und rechtlich zulässig ist.

6. Transparenz: Über die Verwendung zweckgebundener Spenden ist gesondert Buch zu führen. Spender haben das Recht, über die Verwendung ihrer zweckgebundenen Spende informiert zu werden.

§ 7 Vergütung der Organmitglieder

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.

3. Der Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern/innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstandsvorsitzende.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

6. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform (z. B. per Brief, E-Mail oder über ein vom Mitglied bei der Anmeldung angegebenes digitales Kommunikationssystem) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

3. Im Falle der Verlegung einer Versammlung auf einen anderen Termin werden die Mitglieder in gleicher Form mit einer Frist von mindestens zwei Wochen informiert.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

5. Sie findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.

6. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

7. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem Vorstand.

8. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vorstands zuzurechnen.

9. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder von einem Mitglied, das durch den Vorstand beauftragt wurde, geleitet.

10. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands

b) Wahl und Abwahl der Ämter

c) Beschlussfassung über eingegangene Anträge

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

e) Diskussion, Meinungsbildung und Beratung der Vereinsangelegenheiten.

11. Die Mitgliederversammlung entscheidet bindend über:

– Wahl und Abberufung des Vorstands
– Änderung der Satzung
– Auflösung des Vereins
– Entlastung des Vorstands
– Grundsatzentscheidungen über Vereinszweck und -ausrichtung

Der Vorstand entscheidet eigenständig über die laufenden Geschäfte und operative Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

12. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

14. Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Vereinszwecks, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden.

2. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

3. Die Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden ist unbefristet. Sie endet durch Rücktritt, Tod, dauerhafte Amtsunfähigkeit oder Abwahl durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstandsvorsitzende kann schriftlich einen stellvertretenden Vorstand bestellen. Dieser ist nur vertretungsberechtigt:

a) im Rahmen einer ausdrücklich schriftlich erteilten Vollmacht des Vorstandsvorsitzenden, oder

b) im Falle des Todes oder dauerhafter Amtsunfähigkeit des Vorstandsvorsitzenden.

5. Der stellvertretende Vorstand kann vom Vorstandsvorsitzenden jederzeit schriftlich abberufen werden.

6. Im Falle des Todes oder dauerhafter Amtsunfähigkeit des Vorstandsvorsitzenden wird der stellvertretende Vorstand automatisch kommissarischer Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

7. In diesem Fall ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsvorsitzenden einzuberufen.

8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet letztverantwortlich über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich oder satzungsmäßig der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 10 Vereinsordnung

1. Für die detaillierte Regelung der Vereinsaktivitäten, internen Abläufe und Veranstaltungen kann der Verein eine Vereinsordnung erlassen. Die Vereinsordnung wird vom Vorstand erlassen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Die Auflösung des Vereins darf ausschließlich in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Stand: 25.01.2026

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